AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, Grünanlagenpflege, Winterdienst,
Ferienhausservice sowie ergänzende Objekt- und Außenanlagenleistungen

DLS Schröder Objekt- und Reinigungsservice
Inhaber Fred Schröder · Weinberg 2 · 17252 Mirow
039833 / 268010 · info@dls-schroeder.de · www.dls-schroeder.de

Inhaltsübersicht

Die individuelle Leistungsbeschreibung im Angebot oder Vertrag hat stets Vorrang vor diesen allgemeinen Regelungen.

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
  3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
  4. Leistungserbringung und Nachunternehmer
  5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  6. Schlüssel, Zutritt und Alarmanlagen
  7. Hausmeister- und Objektservice
  8. Gebäudereinigung und Sonderreinigung
  9. Grünanlagenpflege
  10. Winterdienst
  11. Ferienhaus- und Ferienwohnungsservice
  12. Kleinreparaturen, Montage-, Zaun-, Pflaster- und Holzarbeiten
  13. Material, Entsorgung und Fremdleistungen
  14. Termine, Verzögerungen und nicht ausführbare Einsätze
  15. Dokumentation, Fotos und Leistungsnachweise
  16. Abnahme, Beanstandungen und Nacherfüllung
  17. Vergütung, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
  18. Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen
  19. Vertragslaufzeit und Kündigung
  20. Haftung
  21. Eigentumsvorbehalt
  22. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
  23. Datenschutz und Vertraulichkeit
  24. Verbraucherhinweise
  25. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Dienstleistungen und Werkleistungen zwischen DLS Schröder Objekt- und Reinigungsservice, Inhaber Fred Schröder, Weinberg 2, 17252 Mirow (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber.

(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, wird darauf hingewiesen.

(3) Art und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen sich vorrangig nach dem individuellen Angebot, Leistungsverzeichnis, Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Geltung im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und ihr vollständiger Text vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde. Gegenüber Verbrauchern erfolgt keine pauschale Einbeziehung der VOB/B.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine im Angebot genannte Bindefrist geht dieser Regelung vor.

(2) Der Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch einvernehmlichen Beginn der Arbeiten zustande.

(3) Aufträge und Zusatzaufträge können – soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist – auch per E-Mail, Messenger oder vergleichbarer elektronischer Kommunikation vereinbart werden.

(4) Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Verfügung gestellt. Ihre Einbeziehung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Pläne, Kalkulationen, Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung nicht außerhalb des Vertragszwecks verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Geschuldet werden ausschließlich die konkret vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich enthaltene Arbeiten sind Zusatzleistungen.

(2) Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten technisch oder wirtschaftlich sinnvoll oder erforderlich sind, wird der Auftraggeber grundsätzlich vor deren Ausführung informiert. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahren oder Schäden bleiben hiervon unberührt.

(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers können Auswirkungen auf Preis und Ausführungszeit haben und werden zusätzlich vergütet.

(4) Der Auftragnehmer darf die konkrete Ausführungsmethode ändern, wenn der vereinbarte Leistungszweck, die Qualität und die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben.

(5) Zeigt sich, dass ein Kostenanschlag wesentlich überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 4 Leistungserbringung und Nachunternehmer

(1) Die Leistungen werden fachgerecht und mit der im jeweiligen Tätigkeitsbereich üblichen Sorgfalt ausgeführt.

(2) Der Auftragnehmer darf geeignete Mitarbeiter und Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

(3) Die Einsatzplanung, Personaldisposition sowie die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel obliegen dem Auftragnehmer.

(4) Gesetzlich oder technisch Fachbetrieben vorbehaltene Arbeiten werden nur ausgeführt, wenn die erforderliche Qualifikation vorhanden ist; andernfalls kann nach Abstimmung eine geeignete Fachfirma eingeschaltet werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für freien und sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen und informiert über bekannte Gefahren, besondere Nutzungsbedingungen, empfindliche Einrichtungen und schutzbedürftige Oberflächen.

(2) Erforderliche Anschlüsse für Wasser und Strom werden, soweit nicht anders vereinbart, unentgeltlich in zumutbarer Entfernung bereitgestellt.

(3) Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Mietern oder Behörden sowie notwendige Absperr- und Zugangsmöglichkeiten sind vom Auftraggeber bereitzustellen, soweit sie seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Arbeitsbereiche soweit erforderlich freigeräumt und Tiere, Fahrzeuge oder Gegenstände, die die Ausführung behindern oder gefährden können, gesichert oder entfernt sind.

(5) Kann eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand ausgeführt werden, darf der nachweislich entstandene Mehraufwand unter Anrechnung ersparter Aufwendungen berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Schlüssel, Zutritt und Alarmanlagen

(1) Überlassene Schlüssel, Transponder, Codes und sonstige Zutrittsmittel werden sorgfältig verwahrt und ausschließlich für die Vertragsdurchführung verwendet.

(2) Der Auftraggeber informiert über Alarmanlagen, Schließzeiten, Zutrittsbeschränkungen und sonstige Sicherheitsvorgaben.

(3) Bei Vertragsende sind überlassene Zutrittsmittel zurückzugeben. Eine Weitergabe an Mitarbeiter oder Nachunternehmer erfolgt nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich und zulässig ist.

(4) Ein Verlust von Zutrittsmitteln ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Für daraus entstehende Schäden gelten die Haftungsregelungen dieser AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Hausmeister- und Objektservice

(1) Der Hausmeister- und Objektservice umfasst nur die im Leistungsverzeichnis genannten Kontroll-, Pflege-, Betreuungs- und Kleinreparaturleistungen.

(2) Objektkontrollen stellen keine permanente Bewachung oder technische Dauerüberwachung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Erkannte Schäden oder Auffälligkeiten werden im Rahmen der vereinbarten Betreuung an den Auftraggeber gemeldet. Eine fachtechnische Prüfung verdeckter Bauteile oder Anlagen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

(4) Bei akuter Gefahr für Personen oder erheblicher Gefahr für das Objekt darf der Auftragnehmer angemessene Sofortmaßnahmen treffen, soweit eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist. Fremdkosten und erforderlicher Aufwand werden dem Auftraggeber nach den vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Regeln berechnet.

§ 8 Gebäudereinigung und Sonderreinigung

(1) Reinigungsleistungen werden entsprechend dem vereinbarten Reinigungsplan, Leistungsverzeichnis und Turnus ausgeführt.

(2) Ein bestimmter Reinigungserfolg ist nur geschuldet, soweit dieser nach Art, Zustand und Beschaffenheit der zu reinigenden Fläche mit den vereinbarten Verfahren erreichbar ist.

(3) Besondere Verschmutzungen, Bauendreinigung, Grundreinigung, Entfernung außergewöhnlicher Rückstände oder Arbeiten mit erhöhtem Zeit- oder Materialaufwand gelten als Zusatzleistung, sofern sie nicht ausdrücklich umfasst sind.

(4) Der Auftraggeber weist vor Beginn auf empfindliche Oberflächen, besondere Pflegevorschriften, Vorschäden und bekannte Materialunverträglichkeiten hin.

(5) Bei laufenden Reinigungsleistungen werden kurzfristig nicht zugängliche oder belegte Flächen im nächsten vereinbarten Turnus bearbeitet, soweit keine gesonderte Nachholung vereinbart wird.

§ 9 Grünanlagenpflege

(1) Art, Umfang und Häufigkeit der Grünpflege richten sich nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis und der Vegetationsperiode.

(2) Witterung, Bodenverhältnisse, Wachstumsphasen und naturschutzrechtliche Vorgaben können eine Verschiebung einzelner Arbeiten erforderlich machen.

(3) Ein bestimmter optischer Zustand zu jedem Zeitpunkt ist bei turnusmäßiger Pflege nicht geschuldet, sofern kein konkreter Pflegestandard vereinbart wurde.

(4) Entsorgung von Grünabfällen, Baumarbeiten, Fällungen, Ersatzpflanzungen und zusätzliche Bewässerung sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 10 Winterdienst

(1) Der Winterdienst wird auf den vereinbarten Flächen und innerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten beziehungsweise entsprechend dem vereinbarten Leistungsmodell durchgeführt. Maßgeblich sind zusätzlich die einschlägigen örtlichen Vorschriften, soweit sie auf die beauftragten Flächen anwendbar sind.

(2) Aufgrund fortdauernder oder kurzfristig wechselnder Witterung kann eine jederzeit vollständig schnee- und eisfreie Fläche nicht zugesichert werden.

(3) Der Auftraggeber hat Flächen, Prioritäten, Besonderheiten, Gefahrenstellen und etwaige kommunale Vorgaben vollständig mitzuteilen. Nicht zugängliche oder durch Fahrzeuge beziehungsweise Gegenstände blockierte Flächen können erst nach Herstellung der Zugänglichkeit bearbeitet werden.

(4) Streumittel und deren Einsatz richten sich nach Vereinbarung, örtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Bedingungen. Besondere Anforderungen an Materialien oder Oberflächen sind vorab mitzuteilen.

(5) Eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf den Auftragnehmer erfolgt nur in dem Umfang, der sich eindeutig aus der individuellen Vereinbarung ergibt. Gesetzlich verbleibende Kontroll- und Organisationspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, anhaltendem Schneefall, Eisregen oder behördlichen Einschränkungen werden die Einsätze nach Dringlichkeit und tatsächlicher Durchführbarkeit organisiert. Gesetzliche Rechte bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 11 Ferienhaus- und Ferienwohnungsservice

(1) Der Ferienhausservice kann insbesondere Reinigung, Wäschewechsel, Schlüsselhandling, Objektkontrollen, Vorbereitung für Gäste und vereinbarte Zusatzleistungen umfassen.

(2) Eine Kontrolle ist eine Sichtkontrolle im vereinbarten Umfang und keine technische Prüfung aller Anlagen oder versteckter Bauteile.

(3) Vom Gast oder Dritten verursachte außergewöhnliche Verschmutzungen, Schäden oder fehlende Ausstattung werden – soweit im Rahmen des Auftrags erkennbar – dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.

(4) Zusätzliche Leistungen infolge verspäteter Abreise, Sonderwünsche, außergewöhnlicher Verschmutzung oder kurzfristiger Änderungen können nach Aufwand berechnet werden.

§ 12 Kleinreparaturen, Montage-, Zaun-, Pflaster- und Holzarbeiten

(1) Solche Arbeiten werden nur im konkret vereinbarten Umfang ausgeführt. Bei Werkleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften.

(2) Nicht erkennbare Untergrund-, Leitungs-, Boden- oder Bauteilverhältnisse können zusätzlichen Aufwand verursachen. Der Auftraggeber informiert über bekannte Leitungen, Einbauten, Altlasten oder sonstige Besonderheiten.

(3) Arbeiten, die einer besonderen behördlichen Zulassung, Eintragung oder Fachunternehmerqualifikation bedürfen, werden nur bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgeführt oder an geeignete Fachunternehmen vergeben.

(4) Materialbedingte Farb-, Struktur- und Maßtoleranzen innerhalb üblicher beziehungsweise herstellerseitiger Grenzen stellen keinen Mangel dar.

(5) Soweit vor Beginn Such-, Prüf- oder Freilegungsarbeiten erforderlich werden, sind diese bei entsprechender Beauftragung vergütungspflichtige Arbeitszeit.

§ 13 Material, Entsorgung und Fremdleistungen

(1) Material, Ersatzteile, Verbrauchsmittel, Entsorgungsgebühren, Mietgeräte und Fremdleistungen werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht im vereinbarten Preis enthalten sind.

(2) Bei kundenseitig gestelltem Material haftet der Auftragnehmer nicht für dessen Eignung oder Qualität, soweit ein Mangel nicht erkennbar war oder der Auftragnehmer keine entsprechende Prüfpflicht übernommen hat.

(3) Die Entsorgung erfolgt nur im vereinbarten Umfang. Gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Stoffe bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers werden wesentliche Fremdkosten und Entsorgungsgebühren im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Nachweispflichten belegt.

§ 14 Termine, Verzögerungen und nicht ausführbare Einsätze

(1) Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen durch Witterung, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, Lieferengpässe oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

(3) Kann ein vereinbarter Einsatz aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht begonnen oder fortgeführt werden, kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwand, insbesondere für Anfahrt, Wartezeit und Einsatzvorbereitung, unter Abzug ersparter Aufwendungen berechnet werden.

(4) Die freie Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber sowie die daraus folgenden Vergütungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Dienstleistungsverträge gelten die vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Kündigungsregeln.

(5) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Verzug oder Unmöglichkeit bleiben unberührt.

§ 15 Dokumentation, Fotos und Leistungsnachweise

(1) Der Auftragnehmer darf zur internen Leistungsdokumentation objektbezogene Fotos und Leistungsnachweise erstellen, soweit dies für Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Nachweis oder Abrechnung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

(2) Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, wenn hierfür eine erforderliche Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage vorliegt.

(3) Digitale Leistungsnachweise, Zeitnachweise und Einsatzprotokolle können dem Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

§ 16 Abnahme, Beanstandungen und Nacherfüllung

(1) Bei abnahmefähigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.

(2) Beanstandungen sollen nach Feststellung möglichst unverzüglich und konkret mitgeteilt werden, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung möglich ist. Gesetzliche Mängelrechte und Fristen werden hierdurch nicht verkürzt.

(3) Bei berechtigten Mängeln erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich vorgesehen und zumutbar.

(4) Bei laufenden Reinigungs- und Pflegeleistungen bezieht sich eine Beanstandung grundsätzlich auf die konkret betroffene Leistung beziehungsweise Fläche.

(5) Die vorbehaltlose Unterzeichnung eines Leistungsnachweises bestätigt die Durchführung der dort aufgeführten Leistung, schließt jedoch gesetzliche Mängelrechte nicht aus.

§ 17 Vergütung, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot, Vertrag oder Leistungsverzeichnis vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Endpreise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Bei Werkleistungen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme, soweit die Vergütung gesetzlich erst mit der Abnahme fällig wird.

(3) Rechnungen dürfen in elektronischer Form übermittelt werden, soweit keine zwingende andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Der Auftragnehmer darf bei umfangreicheren Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten.

§ 18 Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Bei laufenden Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen kann die Vergütung frühestens vier Monate nach Vertragsschluss angepasst werden, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche, für die Leistung maßgebliche Kostenfaktoren verändern.

(2) Berücksichtigt werden dürfen insbesondere nachweisbare Änderungen tariflicher oder gesetzlicher Lohnkosten, Sozialabgaben, Energie-, Material-, Beschaffungs- und Entsorgungskosten. Die Anpassung ist auf den Anteil begrenzt, in dem diese Faktoren die Gesamtkosten der vereinbarten Leistung tatsächlich beeinflussen.

(3) Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben zugunsten des Auftraggebers berücksichtigt. Eine Anpassung dient nicht der zusätzlichen Gewinnerhöhung und erfolgt höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten.

(4) Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit Anlass und Umfang angekündigt. Verbraucher können den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(5) Individuell vereinbarte Preisgleit- oder Anpassungsklauseln gehen dieser Regelung vor, soweit sie wirksam sind.

§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

(2) Fehlt bei einem laufenden Dienstleistungsvertrag eine besondere Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.

(3) Für Verbraucher gilt: Eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf einer vereinbarten Erstlaufzeit erfolgt – soweit gesetzlich zulässig – nur auf unbestimmte Zeit und kann anschließend jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden.

(4) Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit nicht gesetzlich oder individuell eine andere Form vorgeschrieben ist.

(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Nach Vertragsende sind überlassene Schlüssel, Unterlagen und sonstige Gegenstände nach den vertraglichen Vereinbarungen zurückzugeben.

§ 20 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

(5) Soweit Schäden auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers zu Leitungen, Untergründen, Gefahrstoffen, empfindlichen Oberflächen oder Sicherheitsvorgaben beruhen, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften über Mitverschulden und Risikozuordnung.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte bewegliche Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

(2) Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 23 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende, erkennbar vertrauliche betriebliche Informationen angemessen vertraulich, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

(3) Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten Dritter zugänglich, werden diese nur im erforderlichen Umfang verarbeitet. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung.

§ 24 Verbraucherhinweise

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten sämtliche zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften uneingeschränkt.

(2) Besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Verbraucher hierüber gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben informiert.

(3) Eine Ausführung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

(4) DLS Schröder ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Unternehmensangaben

Unternehmen: DLS Schröder Objekt- und Reinigungsservice

Inhaber: Fred Schröder

Anschrift: Weinberg 2 · 17252 Mirow

Telefon: 039833 / 268010

E-Mail: info@dls-schroeder.de

Internet: www.dls-schroeder.de

Dokumentstand: August 2026

Hinweis vor Verwendung – nicht Bestandteil der AGB: Bei Verbraucherverträgen, die per E-Mail, Messenger, Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann zusätzlich eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular erforderlich sein. Diese AGB ersetzen diese Unterlagen nicht. Vor dem verbindlichen Einsatz – insbesondere für langfristige Rahmenverträge, Winterdienst und umfangreichere Bau-/Werkleistungen – wird eine anwaltliche Prüfung empfohlen.

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